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Dokument-ID: 878525
Artikel 10
Unfallversicherung - Allgemeine Bedingungen (AUVB)
Artikel 10
Taggeld
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person für längstens 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.