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Neu Dokument-ID: 877438

Vorschrift

Unfallversicherung - Allgemeine Bedingungen (AUVB)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT B: VERSICHERUNGSLEISTUNGEN

Artikel 7
Dauernde Invalidität

idF AUVB 2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1.

Voraussetzungen für die Leistung:

Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten Sie ist unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht,, bei uns geltend gemacht worden.
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.

2.

Art und Höhe der Leistung:

2.1.

 Die Invaliditätsleistung zahlen wir

-

als Kapitalbetrag bei Unfällen der versicherten Person vor Vollendung des 75. Lebensjahres,

-

als Rente – sofern nichts anderes vereinbart ist – nach der “jeweiligen“ Rententafel bei Unfällen nach diesem Zeitpunkt.

2.2.

Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
eines Armes … 70 %
eines Daumens … 20 %
eines Zeigefingers … 10 %
eines anderen Fingers … 5 %
eines Beines … 70 %
einer großen Zehe … 5 %
einer anderen Zehe … 2 %
der Sehkraft beider Augen … 100 %
der Sehkraft eines Auges … 35 %
sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war … 65 %
des Gehörs beider Ohren … 60 %
des Gehörs eines Ohres … 15 %
sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war … 45 %
des Geruchsinnes … 10 %
des Geschmacksinnes … 5 %
der Milz … 10 %
der Niere … 20 %
beider Nieren oder wenn die Funktion der zweiten Niere vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war … 50 %

2.3.

Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

3.

Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

4.

War die Funktion der betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird vom Invaliditätsgrad der Grad der Vorinvalidität abgezogen.

5.

Ist die Funktion mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.

6.

Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.

7.

Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.