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Neu Dokument-ID: 878523

Vorschrift

Unfallversicherung - Allgemeine Bedingungen (AUVB)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 8
Unfallrente

idF AUVB 2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Führt der Unfall zu einer dauernden Invalidität gem. Art. 7 von mindestens ........ %, wird unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfallrente bezahlt.

Die Zahlung der Unfallrente erfolgt monatlich im Nachhinein. Die erste Unfallrente wird rückwirkend mit dem Monat, in welchem sich der Unfall ereignet hat, fällig. Die Rentenzahlung endet, wenn die versicherte Person stirbt.

Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall besteht kein Anspruch auf eine Unfallrente.