Unfallversicherung - Allgemeine Bedingungen (AUVB)
ABSCHNITT B: VERSICHERUNGSLEISTUNGEN
Artikel 7
Dauernde Invalidität
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. | Voraussetzungen für die Leistung: |
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. | |
2. | Art und Höhe der Leistung: |
2.1. | Die Invaliditätsleistung zahlen wir |
- | als Kapitalbetrag bei Unfällen der versicherten Person vor Vollendung des 75. Lebensjahres, |
- | als Rente – sofern nichts anderes vereinbart ist – nach der “jeweiligen“ Rententafel bei Unfällen nach diesem Zeitpunkt. |
2.2. | Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade: |
2.3. | Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. |
3. | Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. |
4. | War die Funktion der betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird vom Invaliditätsgrad der Grad der Vorinvalidität abgezogen. |
5. | Ist die Funktion mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. |
6. | Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen. |
7. | Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen. |