Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)
Artikel 10
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) im Schadenfall
1. | Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten: |
1.1 | Er hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens und Abwendung von eventuellen Folgeschäden zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. |
1.2 | Er hat unverzüglich, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer schriftlich oder fernschriftlich Anzeige zu machen. |
1.3 | Diebstahl-, Einbruchdiebstahl- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen. |
1.4 | Er hat dem Versicherer
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1.5 | Er hat bei Eintritt eines Schadenfalles das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer oder dessen Beauftragten unverändert bestehen zu lassen, es sei denn
Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen. |
1.6 | Er hat alle schriftlichen und mündlichen Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen sowie seiner Kostenaufstellung vollständige Belege beizufügen. |
1.7 | Der Versicherungsnehmer ist zu allen Maßnahmen verpflichtet, die der Sicherung und Geltendmachung allfälliger Ansprüche gegen den Lieferanten dienen. |
2. | Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. |
3. | Bei grobfahrlässiger Verletzung der unter Pkt. 1 bestimmten Obliegenheiten bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre. |
4. | Sind die Anzeigen der Schäden gemäß Pkt. 1.3 bei der Sicherheitsbehörde unterblieben, so kann die Entschädigung nur bis zur Nachholung dieser Anzeige verweigert werden. Sind abhanden gekommene Sachen der Sicherheitsbehörde nicht angezeigt worden, so kann die Entschädigung nur für diese Sachen verweigert werden. |