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Dokument-ID: 879738
Artikel 11
Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)
Artikel 11
Selbstbehalt
| 1. | Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat in jedem Schadenfall (während der Montage, des Probebetriebes bzw. der Maintenance-Haftung) den im Versicherungsvertrag als Selbstbehalt angegebenen Betrag zu tragen. |
| 2. | Sind in einem Schadenfall mehrere versicherte Sachen betroffen, so wird der Selbstbehalt nur einmal angerechnet. Bei verschieden hohen Selbstbehalten kommt von den zutreffenden Selbstbehalten der höchste Betrag zur Anwendung. |