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Neu Dokument-ID: 879740

Vorschrift

Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12
Ersatzleistung

idF AMMB 2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

1.

Begrenzung der Ersatzleistung:

 

Die Grenze der Ersatzleistung bildet abweichend von den ABS

  • der Betrag, mit dem die vom Schaden betroffene Sache in der dokumentierten Versicherungssumme (gegebenenfalls zuzüglich der Änderungen gemäß Art. 7 Pkt. 1.1.3) enthalten ist
    bzw.
  • die vereinbarte Summe auf Erstes Risiko
  • zuzüglich gegebenenfalls der Aufräumungs- und Bergungskosten (gemäß Pkt. 2)

abzüglich des Selbstbehaltes.

2.

Die Ersatzleistung erfolgt

2.1

für das Montageobjekt sowie die Montageausrüstung und -behelfe

2.1.1

bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache (Teilschadenfall) in den ursprünglichen Zustand, aufgrund der vorzulegenden Unterlagen bzw. Rechnungen durch Ersatz der neuerlich anfallenden Selbstkosten, das sind

  • die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles,
  • die Kosten für De- und Remontage, Verpackung, Fracht (exklusive Eil- und Luftfracht) sowie Zoll, gegebenenfalls Steuern und Gebühren,
  • die Kosten für die Beseitigung von Verschmutzungen der versicherten Sachen, soweit sie für die technische Funktionsfähigkeit der beschädigten, zerstörten Sachen unbedingt erforderlich sind.

Werden bei der Reparatur Teile der versicherten Sache ersetzt, so ist bei Bemessung der Entschädigung die Wertminderung der ersetzten Teile infolge Alters, Abnützung und anderer Ursachen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Wertminderung ist der Wert der ersetzten Teile in vollständig eingebautem Zustand zugrunde zu legen.

2.1.2

bei Verlust oder völliger Zerstörung einer versicherten Sache (Totalschaden) durch Ersatz des Zeitwertes, der auf Basis der neuerlich anfallenden Selbstkosten für die Wiederherstellung der ganzen versicherten Sache zum Schadentag ermittelt wurde. Erreichen oder überstiegen diese Kosten gemäß Pkt. 2.1.1 den Zeitwert, so wird maximal dieser Zeitwert vergütet.

2.1.3

bei Schäden, die nachweisbar nicht in die Verantwortung des Versicherten fallen, der die beschädigte Sache errichtet bzw. in Obhut oder Eigentum hat, durch Ersatz der gemäß Pkt. 2.1.1 ermittelten Selbstkosten zuzüglich des im Kontraktpreis enthaltenen und nachzuweisenden Gewinnzuschlages des betroffenen Versicherten.

 

Überschreiten diese Kosten den auf Basis des Versicherungswertes der versicherten Sache zum Schadentag ermittelten Zeitwert, so wird maximal dieser Zeitwert vergütet (Totalschaden).

2.1.4

Der Wert anfallenden Altmaterials wird angerechnet.

2.1.5

Aufräumungs- und Bergungskosten, die aufgewendet werden müssen, werden bis zu einem Betrag von insgesamt … % der Versicherungssumme ersetzt.

Aufräumungskosten sind jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um beschädigte oder zerstörte versicherte Sachen zu beseitigen (inklusive Abfuhrkosten bis zum nächsten Ablagerungsort), Dekontaminierungskosten sind nicht ersatzpflichtig.

Bergungskosten sind jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die beschädigte versicherte Sache in eine Lage zu bringen, die eine Reparatur ermöglicht.

2.2

für das Eigentum des Montagepersonals der Versicherten durch Ersatz der Reparaturkosten bzw. der Wiederbeschaffungskosten unter Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwertes (Zeitwert).

2.3

für die fremden Sachen
durch Erstattung der Kosten, die der Versicherungsnehmer (Versicherte) dem Eigentümer gegenüber zur Wiederherstellung beschädigter bzw. Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Sachen zu übernehmen hat, und zwar bis zur Höhe des Zeitwertes.

2.4

für die Sachen gemäß Art. 1 Pkt. 2.4 (Fundamente etc.) und 2.5 (Reserveteile)
unter sinngemäßer Anwendung des Pktes 2.1.

2.5

für Lieferungen und Leistungen gemäß Art. 1 Pkt. 2.6 aufgrund der getroffenen besonderen Vereinbarungen.

2.6

Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwertung anderer erleiden, nicht berücksichtigt.

2.7

Sind unter einer Position (Gruppe von Sachen) mehrere Maschinen, maschinelle Einrichtungen oder Apparate versichert und werden einzelne hievon zerstört, dann werden diese Schadenfälle so behandelt, als wären die völlig zerstörten Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparate mit einer eigenen Position versichert.

3.

Nur aufgrund besonderer Vereinbarung werden folgende Kosten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden müssen, ersetzt

3.1

Schadensuchkosten in Verbindung mit einem ersatzpflichtigen Sachschaden;

3.2

zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass die Versicherungssumme infolge von
Aufräumungskosten überschritten wird;

3.3

Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen;

3.4

Kosten für Arbeits- und Eilfrachtzuschläge;

3.5

Kosten für Luftfrachten;

3.6

Kosten für Erd- und Bauarbeiten, soweit diese nicht im Auftrag des Versicherungsnehmers (Versicherten) enthalten sind;

4.

Nicht ersetzt werden

4.1

Kosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Reparatur Änderungen, Verbesserungen oder Überholungen vorgenommen werden;

4.2

Kosten für eine vorläufige Reparatur.