Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)
Artikel 13
Haftungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen
Wenn der Versicherungsnehmer (Versicherte) anderweitig eine Versicherung abgeschlossen hat (Feuer, Maschinenbruch, Haftpflicht, Kasko oder andere), geht diese Versicherung im Schadenfall voran.
Bieten diese Versicherungen keinen ausreichenden Schutz, so übernimmt der Montageversicherer die darüber hinausgehenden Verpflichtungen im Rahmen des Montage-Versicherungsvertrages.
Wenn der Auftraggeber (Bauherr) Versicherter ist und anderweitig eine Versicherung abgeschlossen hat, kommen abweichend von vorgenannter Haftungseinschränkung die Bestimmungen der Doppelversicherung gemäß §§ 59 und 60 des VersVG zur Anwendung.