Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)
Artikel 10
Dauer der Versicherung
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt Folgendes:
(1) Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in dem in der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung verlassen; sie dauert während des normalen Transportverlaufes und endet, je nachdem, welcher der nachstehenden Fälle zuerst eintritt;
| a. | sobald die Güter in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort abgeliefert sind; |
| b. | bei Ablieferung in einem anderen vom Versicherungsnehmer vor oder in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort gewählten Lager. |
| Unter Ablieferung ist die Ankunft des Gutes nach erfolgter Abladung aus dem anbringenden Transportmittel zu verstehen; |
| c. | mit dem Gefahrenübergang, wenn die Güter wegen des Eintrittes eines versicherten Ereignisses verkauft werden; |
| d. | sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort befördert werden. |
| Die Versicherung endet in allen Fällen spätestens nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft der Güter in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort, bei Seetransporten jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach vollzogener Löschung der versicherten Güter im endgültigen Löschungshafen. |
(2) Die Versicherung ruht während eines vom Versicherungsnehmer veranlassten Aufenthaltes der Güter.
Dauert ein anderer Aufenthalt vor Erreichung des Bestimmungsortes bzw. bei Seetransporten des Löschungshafens länger als 30 Tage, ruht die Versicherung nach Ablauf dieser Frist.