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Neu Dokument-ID: 973507

Vorschrift

Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 11
Versicherungswert, Versicherungssumme

idF n.a. | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Als Versicherungswert der Güter gilt der Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung haben, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie derjenigen Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Frachtführer entstehen. Dieser Wert gilt auch bei Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert.

(2) Darüber hinaus können versichert werden:

  1. die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle
  2. der imaginäre Gewinn – das ist der vom Käufer, sofern er die Gefahr des Transportes trägt, von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn – bis zur Höhe von 10 % des Versicherungswertes der Güter und der nach a) versicherten Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Ein Liebhaberwert darf bei der Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt werden.

(4) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles ist (Überversicherung), nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den tatsächlichen Schaden zu ersetzen.

(5) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer gebührt gleichwohl die Prämie, es sei denn, dass er bei Schließung des Vertrages vom Nichtigkeitsgrund Kenntnis hatte.

(6) Wird die Versicherung nur für einen Teil des Versicherungswertes genommen (Teil- oder Unterversicherung), ersetzt der Versicherer nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.