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Neu Dokument-ID: 879130

Vorschrift

Einbruchdiebstahl – Allgemeine Bedingungen (AEB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12
Regreß; Versicherungssumme nach dem Schadenfall

idF AEB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

  1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.