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Neu Dokument-ID: 879531

Vorschrift

Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

idF ABH 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.

Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere

1.1.

als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal;

1.2.

aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR … .

Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind.

1.3.

aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;

1.4.

aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;

1.5.

aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;

1.6.

aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;

1.7.

aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde;

Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten.

1.8.

aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten;

1.9.

aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;

1.10.

aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von … kg.

2.

Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß Punkt 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 19 bis zu einer Versicherungssumme von EUR … im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 16, Punkt 1. Ausgenommen bleibt jedoch die Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl.