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Neu Dokument-ID: 879526

Vorschrift

Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)

Inhaltsverzeichnis

II. Haftpflichtversicherung

Artikel 11
Artikel 11

idF ABH 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.

Versicherungsfall

 

Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich (siehe Artikel 12, Punkt 1.) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.

2.

Versicherungsschutz

2.1.

Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

2.1.1.

die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt) erwachsen;

2.1.2.

die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 16, Punkt 3.

2.2.

Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – nur dann versichert, wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

2.3.

Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.