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Dokument-ID: 879060
Artikel 2
Rechtsschutz-Versicherung - Allgemeine Bedingungen (ARB 2015)
Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
- Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1., Artikel 19.2.1. und Artikel 24.2. sofern ein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung des versicherten Objektes geltend gemacht wird), gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses.
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfalles.
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern. - Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22.3.) und in bestimmten Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24.4.) sowie des Rechtsschutzes für Familienrecht (Artikel 25.4.) gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen.
- In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögens-schadens (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1. und Artikel 19.2.1.) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1. und Artikel 24.2.1.1.) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich. Im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3. und Artikel 18.2.3.) ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.