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Neu Dokument-ID: 879690

Vorschrift

Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 2
Versicherungsort

idF AMMB 2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Versicherungsort ist der in der Polizze bezeichnete räumliche Bereich des Bau-/Montageplatzes.

Als Versicherungsort gilt zusätzlich auch der räumliche Bereich des Lagerplatzes der versicherten Sachen, sofern er sich auf dem Werks-/Baugelände befindet, auf dem auch der Montageplatz liegt. In diesem Fall gelten die Transportwege zwischen Lager- und Montageplatz ebenfalls als Versicherungsort.