Unfallversicherung - Allgemeine Bedingungen (AUVB)
Artikel 23
Kündigung, Erlöschen des Vertrages
| 1. | Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles |
| 1.1. | Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben oder wenn Sie einen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben haben. |
| Die Kündigung ist innerhalb eines Monates | |
| - | nach Anerkennung dem Grunde nach; |
| - | nach erbrachter Versicherungsleistung; |
| - | nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung von uns vorzunehmen. |
Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. | |
| 1.2. | Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie in den in 1.1. genannten Fällen kündigen, darüber hinaus auch noch wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnen oder ihre Anerkennung verzögern. Weiters können Sie nach Entscheidung des Schiedsgutachters bzw. nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht kündigen. |
In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates | |
| - | nach Anerkennung dem Grunde nach; |
| - | nach erbrachter Versicherungsleistung; |
| - | nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung; |
| - | nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung; |
| - | nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Art.13, Fälligkeit unserer Leistung und Verjährung); |
| - | nach Zustellung der Entscheidung des Schiedsgutachters (Art.16, Ärztekommission); |
| - | nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht; |
von Ihnen vorzunehmen. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. | |
| 1.3. | Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu. |
| 2. | Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person gestorben ist, so steht uns die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu. |