Unfallversicherung - Allgemeine Bedingungen (AUVB)
ABSCHNITT E: SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Versicherungsperiode, Vertragsdauer und Verlängerung
| 1. | Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. |
| 2. | Vertragsdauer „Für den Fall der Verwendung einer Verlängerunsklausel: |
| 2.1. | Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt. |
| 2.2. | Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorerwähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. |