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Neu Dokument-ID: 880332

Vorschrift

Rechtsschutz-Versicherung - Allgemeine Bedingungen (ARB 2015)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz

idF ARB 2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.

1.

 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

Versicherungsschutz haben

1.1.

im Privatbereich

der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich betreffen. Versicherungsfälle, die aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit resultieren, sind im Privatbereich nur dann versichert, wenn der aus dem Versicherungsfall resultierende Streitwert den Betrag von € xxx und der aus der sonstigen Erwerbstätigkeit erzielte Gesamtumsatz – bezogen auf das Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles – den Betrag von € xxx nicht übersteigen.

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer darüber hinausgehenden sonstigen Erwerbstätigkeit ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.

Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.

1.2.

im Betriebsbereich

der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.

2.

Was ist versichert?

2.1.

 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

2.2.

Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden.

Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen.

Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.

2.3.

 Im Betriebsbereich besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen

2.3.1.

sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen;

 

Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind.

 

Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.

 

Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.

2.3.2.

für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;

2.3.3.

bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 6.6.7. zuerst auf Kosten anzurechnen.

3.

Was ist nicht versichert?

3.1.

Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

3.1.1.

aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger (nur nach Maßgabe des Artikel 17.2.4. versicherbar);

3.1.2.

aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (nur nach Maßgabe des Artikel 20 versicherbar).

3.2.

Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.

3.3.

(…) - Hier können konkret zu umschreibende spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden.

4.

Wartefrist

Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von x Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.