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Neu Dokument-ID: 973525

Vorschrift

Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 23
Gerichtsstand

idF n.a. | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die Gerichte des Ortes, an dem der Versicherer – bei mehreren Versicherern der in der Polizze als führend bezeichnete Versicherer – im Inland seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zuständig.

(2) Die Nominierung von Havariekommissaren und Settling Agents bzw. die Zahlbarstellung von Schäden außerhalb Österreichs begründen keinen Gerichtsstand am Zahlungsort.