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Neu Dokument-ID: 879112

Vorschrift

Einbruchdiebstahl – Allgemeine Bedingungen (AEB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3
Versicherte Sachen und Kosten

idF AEB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.

Versicherte Sachen

1.1.

Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben oder ihm verpfändet wurden.

1.2.

Fremde Sachen sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung, und nur soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versichert.

 

Bei der Versicherung fremder Sachen ist für den Versicherungswert das Interesse des Eigentümers maßgebend, soweit nichts anderes vereinbart ist.

1.3.

Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck-, Gold- und Platinsachen, Edelsteine, Edelmetalle und echte Perlen sowie Münzen- und Briefmarkensammlungen sind nur in den in der Polizze bezeichneten versperrten Behältnissen versichert.

2.

Versicherte Kosten

 

Versichert sind

2.1.

Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten durfte, das sind insbesondere Kosten für kurzfristig notwendige Sicherungsmaßnahmen (Bewachung, Notverschalung etc.).

2.2.

Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung entwendeter Baubestandteile oder Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten.

2.3.

Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlichkeiten bis EUR …, wenn die Schlüssel bei einem Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung abhanden kommen.

Der Ersatz der Kosten gemäß Punkt 2.1. bis 2.3. und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.

2.4.

nur aufgrund besonderer Vereinbarung:

2.4.1.

Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De- und Remontage von Maschinen oder Einrichtungen sowie für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen.

2.4.2.

Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle. Darunter fallen nicht Entsorgungskosten nach Punkt 2.4.3.

2.4.3.

Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.

3.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert:

3.1.

Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden;

3.2.

Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.