Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)
Artikel 3
Versicherbares Interesse
(1) Versichert kann jedes in Geld schätzbare Interesse werden, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung bestehen, soweit es nicht gegen geltendes Recht verstößt.
(2) Fällt das Interesse, für das die Versicherung genommen ist, vor dem Beginn der Versicherung weg, oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(3) Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Prämie wird dadurch, dass das Interesse, für das die Versicherung genommen ist, nach dem Beginn der Versicherung wegfällt, nicht berührt.