Rechtsschutz-Versicherung - Allgemeine Bedingungen (ARB 2015)
Artikel 5
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?
| 1. | Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer
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| 2. | Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. | ||||||||
| 3. | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend machen. | ||||||||
| 4. | Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8). | ||||||||
| 5. | Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz für
verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind. |