Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)
Artikel 5
Ausschlüsse
1. | Sofern nichts anderes vereinbart wird, erstreckt sich der Versicherungsschutz bei Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter der Art nach ganz oder teilweise erstmalig ausführt (Erstausführung), nicht auf Beschädigungen oder Zerstörungen durch Konstruktions-, Berechnungs-, Werkstätten- und Materialfehler. Für die Mitversicherung dieser Schäden bedarf es einer besonderen Vereinbarung. |
2. | Sofern nichts anderes vereinbart wird, erstreckt sich der Versicherungsschutz, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden oder Verluste, die eingetreten sind |
2.1 | durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Neutralitätsverletzung, kriegsähnliche Ereignisse, Krieg, Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Meuterei, Aufruhr, militärische Besetzung, Invasion, Terror, Verfügung von hoher Hand, Beschlagnahme jeder Art, durch Erdbeben, Eruption, Sprengungen und von Ereignissen, die einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind sowie durch direkte oder indirekte biologische oder chemische Kontamination, es sei denn, der Versicherungsnehmer (Versicherte) weist nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar in Zusammenhang steht; |
2.2 | durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden und dem Versicherungsnehmer (Versicherten) oder den in leitender Stellung für die Betriebsführung bzw. Montageausführung verantwortlichen Personen bekannt waren oder bekannt sein mussten; Dieser Ausschluss gilt nur gegenüber jenen Versicherten, auf die er zutrifft. |
2.3 | durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers (Versicherten) oder der in leitender Stellung für die Betriebsführung bzw. Montageausführung verantwortlichen Personen; Dieser Ausschluss gilt nur gegenüber jenen Versicherten, auf die er zutrifft. |
2.4 | als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art und daraus entstehende Korrosion, Oxydation, Kavitation, Erosion und Ablagerungen aller Art; |
2.5 | durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige; |
2.6 | durch Inbetriebnahme oder Weiterverwendung nach einem Schaden, und zwar vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden; |
2.7 | durch Hochwässer, d.h. Wasserführungen unter dem …jährigen Hochwasser (HQ …); |
2.8 | durch normale Witterungsverhältnisse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; |
2.9 | durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzung der Oberfläche, die nur Schönheitsfehler darstellen (z.B. Lack-, Email- und Schrammschäden); |
2.10 | an der elektronischen Ausrüstung, der nach Artikel 1 Pkt. 1 versicherten Sachen (Montageobjekt)
|
2.11 | durch Kavitation; |
2.12 | durch Sprengstoff verursachte Explosionen; |
2.13 | durch Aufgabe der versicherten Sache; |
2.14 | durch Diebstahl oder Entwendung von Einbaumaterial oder zum Einbau bestimmten Gegenständen der Bauhandwerker, wenn sich diese nicht in ordnungsgemäßen versperrten Räumlichkeiten auf der Baustelle befunden haben oder nicht eingebaut waren; |
2.15 | durch Raub. |
3. | Sofern nichts anderes vereinbart wird, erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner nicht auf |
3.1 | Vertragsstrafen aller Art, auch wenn die Ursache auf einen ersatzpflichtigen Schaden zurückzuführen ist; |
3.2 | Stillstandskosten und Stehzeiten; |
3.3 | Wertminderung nach der Wiederherstellung oder Reparatur; |
3.4 | sonstige Vermögensschäden aller Art; |
3.5 | Fehler, Mängel und Leistungsmängel, auch wenn sie im Zuge einer Bearbeitung der versicherten Sachen am Versicherungsort entstehen; |
| Wurde eine versicherte Sache infolge Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstätten- und Montagefehler von v o r n h e r e i n nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als ein versicherter Sachschaden anzusehen. Führt ein solcher Mangel zu einem unvorhergesehenen Schaden an einer versicherten Sache, so ist der hierdurch entstandene Sachschaden im Rahmen dieser Bedingungen vom Versicherer nur unter Abzug derjenigen Aufwendungen zu ersetzen, die für die Behebung des ursprünglichen Fehlers notwendig gewesen wären, wenn der Fehler vor Schadeneintritt erkannt worden wäre. |
3.6 | Verluste, die erst bei einer Inventur oder Kontrolle festgestellt werden; |
3.7 | Schäden, für die Hersteller / Lieferanten dem Versicherungsnehmer (Versicherten) gegenüber gesetzlich oder vertraglich zu haften haben. Bestreiten die Hersteller / Lieferanten ihre Haftung und liegt ein sonst ersatzpflichtiger Schaden vor, dann leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer (Versicherten) Entschädigung unter Eintritt in die Rechte gegenüber den Herstellern / Lieferanten (§ 67 VersVG). |