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Dokument-ID: 973501
Artikel 6
Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)
Artikel 6
Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt Folgendes:
(1) Ausgeschlossen sind die Gefahren:
- des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse und die Gefahren, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der Verwendung oder dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen ergeben
- des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, von terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, sonstigen bürgerlichen Unruhen und der Sabotage
- der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger durch von Behörden oder Gerichten veranlasste Maßnahmen
- des Gebrauchs oder Einsatzes chemischer, biologischer, biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen
- des Gebrauchs oder Einsatzes von Computern, Computersystemen, Computer-Softwareprogrammen oder Prozessabläufen oder sonstigen Systemen der elektronischen Datenverarbeitung sowie Gefahren aus deren Missbrauch oder aus deren Manipulation (Computerviren) oder Beschädigung durch Dritte
- der Kernenergie und der Radioaktivität g) diejenigen Gefahren, gegen welche die Güter anderweitig versichert wurden (z.B. Feuer); der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen alle ihm über die anderweitige Versicherung zur Verfügung stehenden Nachweise zu liefern.
(2) Ausgeschlossen sind folgende Schäden sowie Schäden verursacht durch:
- Innerer Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt sowie Schäden verursacht durch die natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch Selbstentzündung
- Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler
- Verkratzungen und Abschürfungen, es sei denn, dass sie im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintreten
- Nichtfunktionieren, wie z.B. Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Implosion, Röhren- und Fadenbruch, Festplattenfehler, Haarrisse, es sei denn, dass es durch eine versicherte Gefahr verursacht wurde
- Verluste durch handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen
- Luftfeuchtigkeit und/oder Temperaturschwankungen
- Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung – auch bei Stauung im Container – sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise
- Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften, ferner gegen Versand- oder Deklarationsvorschriften oder Vorschriften des Beförderungsunternehmens
- Gerichtliche Verfügung oder deren Vollstreckung
- Beförderung in offenen Landtransportmitteln bzw. Binnen- und Seeschiffen oder auf Deck bzw. als Oberlast von Binnen- und Seeschiffen
- an der Verpackung, sofern nicht besonders vereinbart
- Verzögerung
- Wertminderung
- mittelbare Schäden aller Art
(3) Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Gefahren oder Ursachen entstehen, wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist.