Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2014)
Artikel 5
Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen
Der Versicherer ersetzt:
(1) den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei nach gesetzmäßig oder international anerkannten Havereiregeln aufgemachter und von der zuständigen Dispacheprüfungsstelle anerkannten Dispache zu leisten hat, sofern durch Haverei-Maßregeln ein dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte;
(2) Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte, soweit es sich um ersatzpflichtige Schäden handelt, nicht jedoch sonstige Aufwendungen und Kosten.