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Neu Dokument-ID: 879116

Vorschrift

Einbruchdiebstahl – Allgemeine Bedingungen (AEB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 7
Versicherungswert

idF AEB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.

Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert

1.1.

Der Versicherungswert von Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen ist der Neuwert.

 

Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.

1.2.

Als Versicherungswert von Waren und Vorräten gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte.

 

Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis niedriger als die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, so gilt dieser als Versicherungswert.

1.3.

Als Versicherungswert gelten bei

  • Geld und Geldeswerten der Nennwert,
  • Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens,
  • Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklärungsverfahrens,
  • Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notierung,
  • sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

1.4.

Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und Daten, Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern, Prototypen und dergleichen gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.

1.5.

Als Versicherungswert behördlich zugelassener Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge gilt der Verkehrswert.

 

Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache.

1.6.

Als Versicherungswert sonstiger, in den Punkten 1.1. bis 1.5. nicht genannter beweglicher Sachen gilt der Verkehrswert.

2.

Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert

2.1.

Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte 1.1. bis 1.6. gilt als Versicherungswert jedenfalls der Verkehrswert:

2.1.1.

bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt;

2.1.2.

bei beweglichen Sachen, die gewerbsmäßig verliehen werden, z.B. Leihbücher, Leihvideobänder, Leihmaschinen und Leihgeräte;

2.2.

Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht berücksichtigt.