Einbruchdiebstahl – Allgemeine Bedingungen (AEB 2001)
Artikel 7
Versicherungswert
1. | Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert |
1.1. | Der Versicherungswert von Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen ist der Neuwert. |
| Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte. |
1.2. | Als Versicherungswert von Waren und Vorräten gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte. |
| Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis niedriger als die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, so gilt dieser als Versicherungswert. |
1.3. | Als Versicherungswert gelten bei
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1.4. | Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und Daten, Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern, Prototypen und dergleichen gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. |
1.5. | Als Versicherungswert behördlich zugelassener Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge gilt der Verkehrswert. |
| Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache. |
1.6. | Als Versicherungswert sonstiger, in den Punkten 1.1. bis 1.5. nicht genannter beweglicher Sachen gilt der Verkehrswert. |
2. | Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert |
2.1. | Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte 1.1. bis 1.6. gilt als Versicherungswert jedenfalls der Verkehrswert: |
2.1.1. | bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt; |
2.1.2. | bei beweglichen Sachen, die gewerbsmäßig verliehen werden, z.B. Leihbücher, Leihvideobänder, Leihmaschinen und Leihgeräte; |
2.2. | Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht berücksichtigt. |