Feuerversicherung – Allgemeine Bedingungen (AFB 2001)
Artikel 7
Entschädigung
1. | Für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen (Artikel 6, Punkte 1.1. und 1.2.): |
1.1. | Ist die Versicherung zum Neuwert gemäß Artikel 6 vereinbart, |
1.1.1. | wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt; |
1.1.2. | werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. |
1.1.3. | War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner als 40 % des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. |
1.1.4. | War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses dauernd entwertet, wird höchstens der Verkehrswert ersetzt. |
| Ein Gebäude ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch bestimmt oder allgemein oder für seinen Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist. |
| Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen sind insbesondere dann dauernd entwertet, wenn sie dauernd aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein oder für ihren Betriebszweck nicht mehr verwendbar sind. |
1.2. | Ist die Versicherung zum Zeitwert gemäß Artikel 6 vereinbart, |
1.2.1. | wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt; |
1.2.2. | werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, gekürzt im Verhältnis Zeitwert zu Neuwert, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. |
1.2.3. | War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses dauernd entwertet (Punkt 1.1.4.), wird höchstens der Verkehrswert ersetzt. |
1.3. | Ist die Versicherung zum Verkehrswert gemäß Artikel 6 vereinbart, |
1.3.1. | wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt; |
1.3.2. | werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, gekürzt im Verhältnis Verkehrswert zu Neuwert, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. |
2. | Für Waren und Vorräte (Artikel 6, Punkt 1.3.) |
| 2.1. | wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt; |
| 2.2. | werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. |
| 2.3. | War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses niedriger als die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, wird höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt. |
| 3. | Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpapiere (Artikel 6, Punkt 1.4.) werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. |
| 4. | Für Datenträger und dergleichen (Artikel 6, Punkt 1.5.) werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb von zwei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt. |
| 5. | Für Fahrzeuge und sonstige bewegliche Sachen (Artikel 6, Punkte 1.6., 1.7. und 2.1.) |
| 5.1. | wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt; |
| 5.2. | werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. |
| 6. | Für versicherte Kosten (Artikel 3, Punkt 2.) werden die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt. |
| 7. | Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung |
| 7.1. | Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert gegenüber ihrem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses erhöht, werden die Reparaturkosten um den Betrag der Werterhöhung gekürzt. |
| 7.2. | Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet; behördliche Beschränkungen der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der Reste nicht berücksichtigt. |
| 7.3. | Für abhanden gekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt vereinbart: |
| 7.3.1. | Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. |
| 7.3.2. | Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen. |
| 7.4. | Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt. |