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Neu Dokument-ID: 877044

Vorschrift

Sachversicherung zusätzliche Gefahren - Allgemeine Bedingungen (AECB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 8
Versicherungswert

idF AECB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert
1.1. Als Versicherungswert von Gebäuden kann vereinbart werden:
1.1.1.

der Neuwert.
Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Neuherstellung einschließlich der Planungs- und Konstruktionskosten;

1.1.2.der Zeitwert
Der Zeitwert eines Gebäudes wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere seines Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt;
1.1.3.der Verkehrswert.
Der Verkehrswert eines Gebäudes ist der erzielbare Verkaufspreis, wobei der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt.
1.2.Als Versicherungswert von Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen kann vereinbart werden:
1.2.1.der Neuwert.
Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte;
1.2.2.der Zeitwert.
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt;
1.2.3.der Verkehrswert.
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache.
1.3.Als Versicherungswert von Waren und Vorräten gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte.
Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis niedriger als die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, so gilt dieser als Versicherungswert.
1.4.

Als Versicherungswert gelten bei

-Geld und Geldeswerten der Nennwert,
-Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens,
-Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklärungsverfahrens,
-Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notierung,
-sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
1.5.Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und Daten, Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern, Prototypen und dergleichen gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
1.6.Als Versicherungswert behördlich zugelassener Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge gilt der Verkehrswert.
1.7.Als Versicherungswert sonstiger, in den Punkten 1.2. bis 1.6. nicht genannterbeweglicher Sachen gilt der Verkehrswert.
2.Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert
2.1.Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte 1.1. bis 1.7. gilt als Versicherungswert jedenfalls der Verkehrswert:
2.1.1.bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt;
2.1.2.bei beweglichen Sachen, die gewerbsmäßig verliehen werden, z.B. Leihbücher, Leihvideobänder, Leihmaschinen und Leihgeräte.
2.2.Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht berücksichtigt.