Sachversicherung zusätzliche Gefahren - Allgemeine Bedingungen (AECB 2001)
Artikel 7
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
| 1. | Schadenminderungspflicht | ||||
| 1.1. | Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden
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| 1.2. | Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden. | ||||
| 2. | Schadenmeldungspflicht | ||||
| 3. | Schadenaufklärungspflicht | ||||
| 3.1. | Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. | ||||
| 3.2. | Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. | ||||
| 3.3. | Bei Gebäudeschäden ist dem Versicherer auf Verlangen ein beglaubigter Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tag des Schadenereignisses vorzulegen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. | ||||
| 3.4. | Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. | ||||
| 4. | Leistungsfreiheit |