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Dokument-ID: 877042
Artikel 6
Sachversicherung zusätzliche Gefahren - Allgemeine Bedingungen (AECB 2001)
Artikel 6
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
| 1. | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen ordnungsgemäß instand zu halten. |
| 2. | Für Sprinkler- und Schaumlöschanlagen sind geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. |
| 3. | Abflussleitungen auf dem Versicherungsort sind frei zu halten und bei überflutungsgefährdeten Räumen sind Rückstauklappen anzubringen. |
| 4. | In Räumen unter Erdniveau aufbewahrte Sachen sind mindestens - soweit nichts anderes vereinbart ist - 12cm über dem Fußboden zu lagern. |
| Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. | |
| 5. | Die Stillegung eines Betriebes, auch Teilbetriebes, und die dauernde Nichtbenutzung eines Gebäudes stellen eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne des Artikel 2 ABS dar. |