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Dokument-ID: 877041
Artikel 5
Sachversicherung zusätzliche Gefahren - Allgemeine Bedingungen (AECB 2001)
Artikel 5
Örtliche Geltung der Versicherung
Bewegliche Sachen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort versichert. Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz.
Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt für diese Sachen der Versicherungsvertrag.