Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)
Besonderer Teil
I. Sachversicherung
Artikel 1
Versicherte Sachen und Kosten
1. | Versicherte Sachen |
1.1. | Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt |
1.1.1. | im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie |
1.1.2. | fremde Sachen – ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste – soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann. |
1.2. | Zum Wohnungsinhalt gehören: |
1.2.1. | Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen. Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger, Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör, Luftfahrzeuge, Handelswaren aller Art. |
1.2.2. | Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarkenund Münzensammlungen. Für die Gefahr Einbruchdiebstahl bestehen - entsprechend der Art der Aufbewahrung - Entschädigungsgrenzen (siehe Artikel 2 Punkt 4.2.3.). Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sammelgelder, Handelswaren. |
1.2.3. | Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör: Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Heizungsanlagen, Bade- und Wascheinrichtungen, Klosetts und Armaturen. Diese gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist. |
1.2.4. | Gebäudeverglasungen (auch Kunststoffverglasungen) der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen gemeinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3., bis zu einem Ausmaß von … m² pro Einzelscheibe bzw. -Element. Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Glasdächer, Gewächshäuser, Abdeckungen oder Überdachungen aus Glas- oder Kunststoff. |
1.2.5. | Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung. |
1.2.6. | Antennenanlagen am Versicherungsort, auch im Freien. |
2. | Versicherte Kosten |
2.1. | Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten durfte. Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. |
2.2. | Im Rahmen der Versicherungssumme sind folgende Kosten versichert: |
2.2.1. | Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenommen Kosten gemäß Punkt 2.3. |
2.2.2. | Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. |
2.2.3. | Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort, und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle. |
2.2.4. | Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen. |
2.2.5. | Reinigungskosten, das sind Kosten für die Reinigung der Versicherungsräumlichkeiten nach einem Schadenereignis. |
2.2.6. | Die Entschädigung für Kosten gemäß Punkt 2.2.1. bis 2.2.5. ist mit … % der Versicherungssumme begrenzt. |
2.2.7. | Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert: Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung entwendeter Baubestandteile oder Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen gemeinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2. 3. Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen gemeinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3, Punkt 2.3., – bis EUR … . |
2.3. | Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert: |
2.3.1. | Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden; |
2.3.2. | Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten. |