14.1.1 Der Versicherungsvertrag als Glücksvertrag
Dem besseren Verständnis dient das Wissen, dass der Versicherungsvertrag ein sog „Glücksvertrag“ im weiteren Sinn ist (§ 1269 ABGB). Glücksverträge sind durch ein „aleatorisches Moment“ charakterisiert. Das „aleatorische Moment“ beschreibt die Ungewissheit, ob derjenige, der eine Zusage macht, diese erfüllen muss, weil nicht feststeht, ob die Behauptung des Zusagenden richtig ist. Die Leistungspflicht des Zusagenden hängt von einem beiden Teilen noch unbekannten Ereignis ab. • [Fußnote: OGH 02.09.2015, 7 Ob 111/15x; OGH 30.10.1998, 1 Ob 107/98m, SZ 71/183; OGH 03.04.1974, 5 Ob 12/74, EvBl 1974/233 S 514 = SZ 47/42; vgl auch Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, 4. Aufl, §§ 1267–1274, Rz 1.] Der Versicherungsvertrag ist ein Glücksvertrag im weiteren Sinn, weil der Versicherte neben dem aleatorischen Element auch planvoll einen wirtschaftlichen Zweck, konkret jenen der Risikoteilung mit der Gemeinschaft der beim Versicherer Versicherten, verfolgt. • [Fußnote: Vgl Schrammel in Schwimann, ABGB Taschenkommentar, 2. Aufl, § 1267, Rz 3; Karner, loc cit.]