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Neu Dokument-ID: 877060

Vorschrift

Haftpflichtversicherung - Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen (AHVB EHVB)

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

Artikel 1
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?

idF AHVB_EHVB | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

1Versicherungsfall
1.1Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus wel-chem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt.2) erwachsen oder erwach-sen könnten.
1.2

Serienschaden

Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.

2Versicherungsschutz
2.1Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicher-ten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt).
2.1.2die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art.5, Pkt.5.
2.2Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2.3Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.