Sachversicherung zusätzliche Gefahren - Allgemeine Bedingungen (AECB 2001)
Artikel 12
Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung;
1. | Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch: |
1.1. | Bei Gebäuden |
1.1.1. | bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes; |
1.1.2. | bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens. |
1.2. | Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen |
1.2.1. | bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes; |
1.2.2. | bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. |
1.3. | Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert. |
2. | Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
2.1. | es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. |
2.2. | die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle. Ist die Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs; |
2.3. | die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebsbzw. Verwendungszweck; |
2.4. | die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses. |