Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)
Artikel 3
Örtliche Geltung der Versicherung
| 1. | Der Wohnungsinhalt ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – in den in der Polizze bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) versichert. |
| 2. | In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten: |
| 2.1. | die Wohnung des Versicherungsnehmers. |
| 2.2. | Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versicherungsnehmer ausschließlich genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram |
| 2.3. | Weiters gelten als Versicherungsräumlichkeiten gemeinschaftlich genützte Räume wie Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrräder. |
| 3. | In Ein- und Zweifamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten: |
| 3.1. | Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäudes einschließlich Anbauten. |
| 3.2. | Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die Nebengebäude am Versicherungsort wie Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram. |
| 4. | Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur folgende Sachen versichert: Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrräder. |
| 5. | Außenversicherung |
| Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Innerhalb Europas oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat sind versichert: Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als … Monate in Gebäude verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit … % der Versicherungssumme bzw. mit … % aller Entschädigungsgrenzen (insbesondere Artikel 1 Punkt 2.2.6. und Artikel 2 Punkt 4.2.3.) beschränkt, und gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung erlangt werden kann. Diese Außenversicherung gilt nicht für weitere Wohnsitze des Versicherungsnehmers und nicht für Schäden durch einfachen Diebstahl. Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversicherung auch außerhalb von Gebäuden und Schäden durch Einbruchdiebstahl nur in ständig bewohnten Gebäuden versichert. |
| 6. | Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung – soweit nichts anderes vereinbart ist – während des Umzuges, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer schriftlich zu melden. |