Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)
Artikel 4
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
| 1. | Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind |
| 1.1. | Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann; |
| 1.2. | Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsgemäß zu versperren; |
| 1.3. | sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung zu bringen. |
| 2. | Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert sein. Maßgeblich sind die Einbauvorschriften der jeweiligen Sicherheitsklasse. |
| 3. | Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. |
| 4. | Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren. |
| 5. | Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. |