Einbruchdiebstahl – Allgemeine Bedingungen (AEB 2001)
Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
| 1. | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, |
| 1.1. | die Türen, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten, dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren; |
| 1.2. | Behältnisse ordnungsgemäß zu versperren; |
| 1.3. | Behältnisse ordnungsgemäß zu versperren; |
| 2. | Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400). |
| 3. | Registrierkassen sind nach Geschäftsschluss offen zu lassen. |
| 4. | Sind Sachen in ständig bewohnten Gebäuden versichert, so darf die Unterbrechung des Bewohntseins insgesamt nicht länger als … Tage im Jahr dauern. |
| 5. | Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. |