Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)
Artikel 6
Versicherungswert
| 1. | Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätzlich der Neuwert. Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte. |
| 2. | Als Versicherungswert gelten bei
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| 3. | Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und Daten gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. |
| 4. | Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt, gilt als Versicherungswert der Verkehrswert. Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache. |
| 5. | Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht berücksichtigt. |