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Neu Dokument-ID: 879508

Vorschrift

Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 6
Versicherungswert

idF ABH 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.

Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätzlich der Neuwert.

Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.

2.

Als Versicherungswert gelten bei

  • Geld und Geldeswerten der Nennwert,
  • Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens,
  • Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklärungsverfahrens,
  • Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notierung,
  • sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
3.

Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und Daten gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.

4.

Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt, gilt als Versicherungswert der Verkehrswert.

Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache.

5.

Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht berücksichtigt.