Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)
Artikel 7
Entschädigung
| 1. | Besondere Bestimmungen zur Entschädigung |
| 1.1. | Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt. |
| 1.2. | Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. |
| 1.3. | War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner als 40 % des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt. |
| 1.4. | Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpapiere werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. |
1.5. | Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt. |
| 1.6. | Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen aus textilen Materialien oder Kunststoff wird höchstens der Zeitwert ersetzt. |
| 1.7. | Für versicherte Kosten (Artikel 1 Punkt 2.) werden die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt. |
| 1.8. | Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wiederherstellungskosten auch erforderliche Notverglasungs- und Notverschalungskosten ersetzt. Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt. |
| 2. | Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung |
| 2.1. | Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet. |
2.2. | Für abhanden gekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt vereinbart: |
2.2.1. | Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. |
2.2.2. | Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen. |
2.3. | Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt. |
2.4. | Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann. |