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Neu Dokument-ID: 879518

Vorschrift

Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 8
Unterversicherung

idF ABH 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.

Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert des gesamten Wohnungsinhaltes. In diesem Fall wird die gemäß Artikel 7 ermittelte Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.

2.

Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenversicherung, die Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die versicherten Kosten wirksam.

3.

Bei Einbruchdiebstahlschäden werden für die Ermittlung des Versicherungswertes von Wertsachen gemäß Artikel 2 Punkt 4.2.3. höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen angewendet.

4.

Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie … % des Versicherungswertes nicht übersteigt oder wenn Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart ist.