Haushaltsversicherung – Allgemeine Bedingungen (ABH 2001)
Artikel 8
Unterversicherung
| 1. | Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert des gesamten Wohnungsinhaltes. In diesem Fall wird die gemäß Artikel 7 ermittelte Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. |
| 2. | Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenversicherung, die Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die versicherten Kosten wirksam. |
| 3. | Bei Einbruchdiebstahlschäden werden für die Ermittlung des Versicherungswertes von Wertsachen gemäß Artikel 2 Punkt 4.2.3. höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen angewendet. |
| 4. | Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie … % des Versicherungswertes nicht übersteigt oder wenn Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart ist. |