Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)
Artikel 7
Versicherungswert
Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert des gesamten Montageobjektes für die gesamte Versicherungsdauer (siehe Artikel 6), mögen die Gegenstände auch in Teilsendungen angeliefert werden, zu entsprechen.
1. | Die Grundlagen für die Ermittlung der Versicherungswerte sind |
1.1 | für das Montageobjekt |
1.1.1 |
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1.1.2 | Sofern das Interesse des Auftraggebers mitversichert ist, sind Lieferungen und / oder Leistungen, welche er selbst erbringt, bei der Ermittlung des Versicherungswertes zu berücksichtigen. |
1.1.3 | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, über … % hinausgehende Änderungen des Versicherungswertes unverzüglich zu melden. |
1.1.4 | Nach Ablauf der Versicherungsdauer ist unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen des Versicherungswertes der endgültige Versicherungswert zu ermitteln. Die Versicherungssumme ist dem endgültigen Versicherungswert entsprechend zu berichtigen. Die Grenze der Ersatzleistung wird dadurch nicht verändert. |
1.1.5 | Hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) sämtliche hier angeführten Verpflichtungen erfüllt, verzichtet der Versicherer im Teilschadensfall auf den Einwand der Unterversicherung. |
1.2 | für die gesamten Montageausrüstungen und -behelfe gemäß Art. 1 Pkt. 2.1 wahlweise (bei Versicherungsbeginn): |
1.2.1 | die vereinbarte Summe auf Erstes Risiko. oder |
1.2.2 | die Kosten für die Neuanschaffung der gleichen Sachen (Neuwert) einschließlich Verpackung, Fracht (exkl. Eil- und Luftfracht), Montage sowie Zoll, gegebenenfalls Steuern und Gebühren. |
1.3 | für das Eigentum des Montagepersonals der Versicherten gemäß Art. 1 Pkt. 2.2: |
1.4 | für fremde Sachen gemäß Art. 1 Pkt. 2.3: |
1.5 | für die Sachen gemäß Art. 1 Pkt. 2.4 und 2.5. |
1.6 | für Lieferungen und Leistungen gemäß Art. 1 Pkt. 2.6 im Einzelfall gesondert zu vereinbaren. |
1.7 | zusätzliche Kosten auf Erstes Risiko für: |
1.7.1 | Schadensuchkosten in Verbindung mit einem ersatzpflichtigen Sachschaden; |
1.7.2 | zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass die Versicherungssumme infolge von Aufräumungskosten überschritten wird; |
1.7.3 | Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen inkl. Erdreich; |
1.7.4 | Kosten für Arbeits- und Eilfrachtzuschläge; |
1.7.5 | Kosten für Luftfrachten; |