Maschinen-Montageversicherung – Allgemeine Bedingungen (AMMB 2010)
Artikel 8
Prämie
1. | Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat die Prämie einschließlich Nebengebühren nach Erhalt der Polizze für das gesamte Montageobjekt grundsätzlich für die vereinbarte Versicherungsdauer im Voraus zu entrichten. |
2. | Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der Prämie, jedoch nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt. |
| Wird die Polizze später ausgehändigt (übermittelt), die Prämie dann jedoch fristgerecht bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Dokument festgesetzten Zeitpunkt. |
3. | Für die Folgen bei nicht fristgerechter Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38 und 39 VersVG. |
4. | Wird der Versicherungsschutz bzw. die Dauer verändert, erfolgt eine entsprechende Prämienanpassung. |
5. | Nach Ablauf der Versicherungsdauer erfolgt die endgültige Prämienabrechnung auf Basis der tatsächlichen Versicherungssummen (nach Artikel 7). |
6. | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Unterlagen für die Endabrechnung unverzüglich vorzulegen. |
7. | Bei vorzeitiger Vertragsauflösung gilt die gemäß § 40 VersVG vereinbarte Geschäftsgebühr. |