Einbruchdiebstahl – Allgemeine Bedingungen (AEB 2001)
Artikel 9
Unterversicherung; Bruchteilversicherung
| 1. | Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart ist. |
| 2. | Wird als Versicherungssumme nur ein Bruchteil der in der Polizze angeführten Vollwertsumme vereinbart (Bruchteilversicherung), gilt: |
| 2.1. | die Bruchteilversicherungssumme ist die Grenze der Entschädigung; |
| 2.2. | als Versicherungssumme im Sinne des Art. 10 Abs. (2) ABS gilt die der Bruchteilversicherungssumme zugrundeliegende Vollwertsumme. |