© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 879128

Vorschrift

Einbruchdiebstahl – Allgemeine Bedingungen (AEB 2001)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 10
Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung

idF AEB 2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

1.

Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen hat der Versicherungsnehmer vorerst nur Anspruch:

1.1.

bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;

1.2.

bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.

 

Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.

2.

Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1 übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2.1.

es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird.

 

Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft;

2.2.

die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck;

2.3.

die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses.