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Neu Dokument-ID: 879134

Vorschrift

Einbruchdiebstahlversicherung – Besondere Bedingungen

Inhaltsverzeichnis

Besondere Bedingung 2: Beraubung am Versicherungsort

1.

Abweichend von Artikel 2 Punkt 6. der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB) sind auch Schäden durch Beraubung (ausgenommen Beraubung auf Transportwegen) versichert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.1.

Die Beraubung muss in den Versicherungsräumlichkeiten oder auf dem Grundstück, auf dem sich diese befinden (Tatort), erfolgen,

1.2.

die Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt muss sich gegen den Versicherungsnehmer, seine Dienstnehmer oder gegen andere am Tatort anwesende Personen richten,

1.3.

Sachen, die ein Täter wegnimmt oder deren Herausgabe er erzwingt, müssen sich zum Zeitpunkt der Tat am Tatort befinden.

2.

Soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, sind im Rahmen der Versicherungssumme Sachschäden (einschließlich Kosten gemäß Artikel 3 Punkt 2.4. AEB), welche am Tatort entstehen oder die beraubten Personen erleiden, mitversichert.

3.

Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko.