Einbruchdiebstahlversicherung – Besondere Bedingungen
Besondere Bedingung 3: Beraubung auf Transportwegen (Botenberaubung)
| 1. | Abweichend von Artikel 2 Punkt 7. der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB) sind auch Schäden durch Beraubung auf Transportwegen versichert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
| 1.1. | Die Beraubung muss auf Transportwegen innerhalb der Republik Österreich erfolgen; im angrenzenden Ausland besteht zusätzlich Versicherungsschutz, wenn sich der Übernahme- und Übergabeort des jeweiligen Transportes innerhalb Österreichs befindet und ein Ausweichen auf grenzüberschreitende Verkehrswege eine raschere Durchführung des Transportes ermöglicht, |
| 1.2. | Die Beraubung muss auf Transportwegen innerhalb der Republik Österreich erfolgen; im angrenzenden Ausland besteht zusätzlich Versicherungsschutz, wenn sich der Übernahme- und Übergabeort des jeweiligen Transportes innerhalb Österreichs befindet und ein Ausweichen auf grenzüberschreitende Verkehrswege eine raschere Durchführung des Transportes ermöglicht, |
| 2. | Der Versicherungsschutz beginnt mit der ordnungsgemäßen Übernahme und endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Werte. |
| 3. | Als Boten oder Begleitpersonen dürfen nur geeignete Personen über 18 Jahre beauftragt werden. Nicht geeignet sind geistig oder körperlich behinderte Personen. |
| 4. | Nicht versichert sind Schäden durch Veruntreuung durch die Boten sowie Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der beauftragten Boten oder Begleitpersonen herbeigeführt werden. |
| 5. | Sachschäden, die die beraubten Personen erleiden, sind im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert. |
| 6. | Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko. |