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Neu Dokument-ID: 879067

Vorschrift

Rechtsschutz-Versicherung - Allgemeine Bedingungen (ARB 2015)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)

idF ARB 2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

1.

Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,

1.1.

den Versicherer

1.1.1.

unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären,

1.1.2.

ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und

1.1.3.

vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9) durch den Versicherer einzuholen;

1.2.

dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen und dem Rechtsvertreter

-

Vollmacht zu erteilen,

-

ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und

-

ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;

1.3.

Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln;

1.4.

alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert;

1.5.

bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem

1.5.1.

dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren;

1.5.2.

vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers zur Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3), einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen;

1.5.3.

soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden,

  • vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder
  • vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.

2.

Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 VersVG im Anhang).

3.

Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13 weitere und in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Artikel 17, 18 und 19).