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Dokument-ID: 1063113
8.2.14 4-Nitrobiphenyl
Die in Eintrag 14 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung enthaltenen und mit dem 1. Juni 2009 direkt anzuwendenden Beschränkungen für 4-Nitrodiphenyl (CAS-Nr 92-93-3) gelten für das Inverkehrbringen im Handel allgemein ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent (also für die Abgabe an gewerbliche wie nichtgewerbliche Abnehmer). Die Beschränkungen gelten nicht für Abfälle.