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Paul Krajnik - Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.8 Prüf- und Bewertungsstellen (§ 8)

Mit dieser Bestimmung im Biozidproduktegesetz wird eine allgemeine Grundlage zur Durchführung von Untersuchungen an Stoffen und Gemischen geschaffen, wie sie in den GLP-Richtlinien und der CLP-Verordnung sowie der REACH-Verordnung festgelegt sind. Zudem wird – organisationsrechtlich – festgelegt, welcher Einrichtungen sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedienen darf, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung eines Biozidproduktes geprüft oder einen Wirkstoff bewertet werden sollen. In § 8 des Biozidproduktegesetzes wird in Bezug auf die einschlägigen Regelungen zu den Grundsätzen der Guten Laborpraxis auf die geltenden Vorschriften des Chemikaliengesetzes 1996 (§§ 50–52) verwiesen, da die diesbezüglichen unionsrechtlichen Vorschriften betreffend die Anforderungen der Guten Laborpraxis für Prüfstellen in Richtlinien, also in umsetzungsbedürftigem Unionsrecht enthalten und in Österreich mit dem ChemG 1996 und den einschlägigen Durchführungsverordnungen umgesetzt sind. Die einschlägigen Regelungen enthalten Anforderungen an die Qualitätssicherung von Prüflaboratorien. Die behördliche Kontrolle („Inspektion“) dieser Prüfstellen ist eine Aufgabe, die von den gem § 52 ChemG 1996 beauftragten Organen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unmittelbar zu besorgen ist.

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